…und dann kann sie tatsächlich am 1.1.2023 in Kraft treten. Warum ist das wichtig? Weil erst dann, entsprechend dem aktuellen Begutachtungsentwurf, die Rahmenbedingungen so gestellt sind, dass ein eFahrzeugzulassungsbesitzer mit Ladestelle ein Begünstigter nach §2 und §11 der KVO ist und seinen Ladestrom selbst verwerten kann. […]