Oft gestellte Fragen
Der Bonus ist leider nur für reine e-Autos.
Einzige Ausnahme: Der Zulassungsbesitzer lädt das Fahrzeug an einer fixen, nicht öffentlichen Ladestelle, die über einen MID konformen Zähler und eine Seriennummer verfügt und kann am Ende des Jahres daher genau angeben und
durch Einzelladeprotokolle nachweisen wieviel Strom in den Plug-In Hybrid geladen wurden. Ein Bonus errechnet sich dann aliquot zur Pauschale von 1.500 kWh. D.h. wenn 50 km pro Tag mit einem Verbrauch von 20 kWh/100 km zurückgelegt
werden, ergeben sich im Jahr etwa 200 Tage x 50 = 10.000 km und 100 x 20 kWh = 2.000 kWh wofür ein Bonus errechnet werden kann, wenn der Nachweis zweifelsfrei erfolgt ist. Eine Laden an einer Steckdose ist dazu nicht geeignet.
Das Gesetz bezieht sich auf nicht-öffentliche Ladestellen und dort geladene Energiemengen.
THG Quote ist einer der verwendeten Begriffe. THG Quote, ePrämie, Ladestellenbonus, E-Autoprämie, etc. bezeichnen alle ein und dasselbe.
Für einen solchen Fall können Sie Ihre Rechte als sog. Begünstige:r im Sinne der österreichischen Kraftstoffverordnung einmal jährlich an einen Antragsberechtigte:n im Sinne des Gesetzes verkaufen. Begünstigter sind Sie dann, wenn ein zweispuriges e-Fahrzeug auf Sie zugelassen ist und Sie dieses überwiegend (mehr als 50%) an einer nicht-öffentlichen Ladestelle laden.
Einen Bonus können alle E-Fahrzeugbesitzer:innen beantragen, die das reine E-Fahrzeug überwiegend (mehr als 50%) an einer nicht-öffentlichen Ladestelle laden. Sie sind dann sog. Begünstigte nach §2 der österreichischen Kraftstoffverordnung
(KVO 2022)
Grundsätzlich richtet sich der Bonus an Fahrzeugzulassungsbesitzer:innen. Zugang zu einer nicht öffentlichen Ladestelle an der überwiegend geladen wird (mehr als 50%), ist eine weitere Bedingung. Wenn Sie also Zugang zu einer
anderen nicht-öffentlichen Ladestelle haben und mit Jahresende spätestens eine Ladestelle benennen können, dann müssen Sie das aus diesem Grund tun und diese Änderung im Portal bekanntgeben. Nur dann sind Ihre Angaben durch
die Behörde prüfbar.
Nur der Zulassungsbesitzer, also das Unternehmen, und ein vertretungsbefugter/bevollmächtigter Ansprechpartner können einen Bonus beantragen. Dazu genügt eine einfache interne Anweisung. Damit soll sichergestellt werden, dass ein weiterer Bonus nicht durch eine zweite andere Person für ein bestimmtes Fahrzeug beantragt wird.
Handelt es sich um ein sog. Operations Leasing, dann ist das Leasingunternehmen Zulassungsbesitzerin und nur dieses kann den Bonus beantragen.
Das hängt natürlich vom jeweiligen Bonusanbieter ab. Aber mit Ablauf des Jahres werden Sie in der Regel noch einmal um Bestätigung Ihrer Daten gebeten (siehe AGB), diese könnten sich ja geändert haben. Erst dann kann Ihr Antrag beim Umweltbundesamt eingereicht werden, das Ihre Daten prüft. Erst bei positiver Prüfung kann seriöser Weise eine Auszahlung erfolgen. Das Umweltbundesamt hat für diese Prüfung theoretisch leider bis August des Folgejahres Zeit. Wir gehen daher von einer möglichen Auszahlung/Bonusübergabe im 3. Quartal des Folgejahres aus.
Grundsätzlich dauert der Prozess der Anerkennung der geladenen Strommenge und der diesbezüglichen Vewertung in Österreich für einen Bonusanbieter bis September des, auf eine jährliche Ladeperiode, folgenden Kalenderjahres.
Wird ein Fahrzeug also von 1.1.2023 bis 31.12.2023 nicht-öffentlich geladen, wird die diesbezüglich Strommenge formal erst im Frühjahr 2024 anerkannt und kann im Sinne der österreichischen Kraftstoffverordnung (KVO) angerechnet
werden. Wird ein sofortiger oder kurzfristiger Bonus in Aussicht gestellt, dann muss geklärt werden wie man mit einer vollständigen oder teilweisen Nichtanerkennung durch das Ministerium umgeht. Unter Umständen verlangt ein
Bonusanbieter einen gewährten Bonus ganz oder teilweise zurück oder verrechnet eine im Bonusangebot definierte Leistung.
Jedes Unternehmen, dem Sie die Anrechenbarkeit übertragen legt nach eigenem Ermessen den Bonus fest. In der Regel richtet sich das Angebot an eigene Kunden, denen damit ein besonderes Angebot gemacht wird. In einigen Fällen
wird der Bonus auch potentiellen zukünftigen Kunden angeboten. Je nach Zielgruppe und Nutzen für den Anbieter gibt es daher unterschiedliche Boni von unterschiedlichem Wert.
Um einen Bonus bestätigt zu bekommen ist es erforderlich, dass der erste und der letzte Tag im betreffenden Jahr eingegeben wird, an dem ein Fahrzeug an der angegebenen nicht-öffentlichen Ladestation geladen wurde. Wurde nicht
das ganze Jahr geladen, verringert sich ein Bonus in der Regel aliquot – außer es wurde etwas anderes ausgemacht. Bei einer Anmeldung im Laufe des Jahres kann das Anmeldedatum (im Zulassungsschein) der frühest möglich
Startzeitpunkt sein. Bei einer Abmeldung im Laufe eines Jahres müssen Sie das dem Bonusanbieter mitteilen (spätestens im Zuge der Datenbestätigung), da sonst ein fehlerhafter Antrag gestellt wird und dieser daher abgelehnt
wird.
Wahrscheinlich befinden Sie sich im Zugangsbereich „Login“. Sie müssen auf „Registrierung“ wechseln um eine:n neue:n Benutzer:in anzulegen, oder umgekehrt falls Sie schon ein Konto angelegt haben.
Für jede FIN (= Fahrzeugidentifikationsnummer, früher Fahrgestellnummer), also immer ein reines Elektrofahrzeug, kann nur ein Antrag für einen bestimmten Zeitraum zwischen Start- und Endzeitpunkt gestellt werden. Mehrfachanträge
führen zu fehlerhaften Anträgen des Bonusanbieters beim Umweltbundesamt. Die Behörde kann dann entscheiden, dass eine Anrechnung dem Bonusanbieter nur anteilig gewährt wird. Die AGB der Bonusanbieter schließen eine derartige
anteilige Reduktion durch Mehrfachanträge von Begünstigten bei mehreren Bonusanbietern daher in der Regel aus und ein Bonus wird dann z.B. aufgrund des erhöhten Aufwands der Bearbeitung abgelehnt. In der Vergangenheit wurden
anteilige Boni in einigen Fällen auch kulanterweise ausbezahlt.
Unternehmen können einen Bonus dafür anbieten, dass Ihnen die Anrechenbarkeit der Strommenge im Sinne der österreichischen Kraftstoffverordnung übertragen wird. Sie lassen sich diese Strommenge dann anrechnen und nutzen diese
im Sinne der KVO entweder selbst oder verkaufen diese an andere Unternehmen die diese Nachweise im Sinne der KVO nutzen können. Aus dem Verkaufserlös oder dem eigenen Vorteil entsteht die Möglichkeit den Antragstellern einen
Bonus zu gewähren – einzelne Fahrzeugbesitzer hätten diese Möglichkeit nicht.
Ja, das geht natürlich. Immer der Zulassungsbesitzer muss sich registrieren, z.B. mit der FIN eines Fahrzeugs und kann dann beliebig weitere auf ihn zugelassene Fahrzeuge registrieren. Sollten Sie eine größere Anzahl von Fahrzeugen registrieren wollen, sprechen Sie uns bitte an: info(a)ladestellenbonus.at.
Wenn Sie im Laufe des Jahres keinen Zugang mehr zu einer nicht-öffentlichen Ladestelle haben, an der Sie ihr Fahrzeug überwiegend laden, dann tragen Sie bitte im Feld Endzeitpunkt das Datum ein, an dem Sie letztmalig noch Zugang
hatten. Leider hat das zur Folge, dass Ihr Bonus nur noch aliquot ermittelt werden kann. Sollten Sie Zugang zu einer anderen nicht-öffentlichen Ladestelle haben, so ändern Sie bitte einfach die Ladestellenadresse.
Da bei nicht-öffentlichen Ladestellen oft Energie an elektrisch betriebene Fahrzeuge abgegeben wird, ohne diese Energie zu messen, wird ein Durchschnitt als gesetzliche Pauschale angesetzt. Das bedeutet auch, wenn die Energie
gemessen wird und nachvollziehbar überprüfbar ist, dann muss dieser gemessene Wert angesetzt werden. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie uns dazu bitte.
Das tut uns leid. Wir sind bemüht Ihnen den Zugang zu einem Ladestellenbonus, einer ePrämie oder einer THG Quote so einfach wie möglich zu machen. Gerne beantworten wir Ihre Frage daher auch persönlich, richten Sie diese bitte an info(at)ladestellenbonus.at und wir werden Sie umgehend beantworten.