AGB – Unternehmen
1. Rahmenbedingungen
app.ladestellenbonus.at (kurz “LB”) ist ein Service und eine online Plattform von <Partnerunternehmen> (kurz „<…>“) für die Erfassung, die Übertragung und die Verwertung von Nachweisen, die den Einsatz von elektrischem Strom in Kraftfahrzeugen betreffen, die in Österreich zugelassen und überwiegend an einer nicht öffentlichen Ladestelle innerhalb des österreichischen Bundesgebiets beladen wurden, zum Zwecke der Einreichung gemäß § 11 Abs. 8 der Kraftstoffverordnung (KVO) in der ab 1.1.2024 geltenden Fassung durch <Partnerunternehmen> als Antragsteller . Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Kraftfahrgesetz (KFG), die dazu erlassene und ab 1.1.2024 geltende KVO und die dort festgeschriebenen Regelungen zur Anrechnung von elektrischem Strom für Kraftfahrzeuge. Gemäß KVO können Kunden/innen einmal jährlich per Vertrag mit einer Antragsberechtigten oder einem Antragsberechtigten für den Geltungszeitraum von maximal einem Verpflichtungsjahr, zum Zwecke der Anrechenbarkeit dieser Strommenge, die Einreichung gemäß § 11 Abs. 8 KVO ihrer, an elektrisch betriebene Fahrzeuge abgegebene Strommengen, vereinbaren.
LB bietet Besitzern/innen („Begünstigte“ oder „Kunden“) von rein elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen, die überwiegend an nicht öffentlichen Ladestationen ihr(e) Kraftfahrzeuge(e) laden, die Möglichkeit, ihre Kraftfahrzeuge zu registrieren, die Einreichung gemäß §11 Abs. 8 KVO ihrer an elektrisch betriebene Fahrzeuge abgegebene Strommengen zu vereinbaren und dafür im Fall einer Anrechnung durch das Umweltbundesamt („UBA“) eine Gegenleistung in Form eines „Ladestellenbonus“ zu erhalten. Dieser Ladestellenbonus wird den Kunden/innen vor Registrierung in der LB bekannt gegeben, ist somit bei der Registrierung des Fahrzeugs für den Ladestellenbonus den Kunden/innen bereits bekannt und kann ein Geldbetrag oder eine andere geldwerte Zuwendung sein.
2. Voraussetzungen
Kunden/innen müssen mindestens 18 Jahre alt sein und alle geforderten Informationen bereitstellen, damit vom Antragsberechtigten eine Antragstellung gemäß § 11 KVO ordnungsgemäß erfolgen kann.
Geforderte Dokumente sind im online Portal und der jeweiligen Eingabemaske als solche gekennzeichnet und erläutert. Gegebenenfalls werden weitere Dokumente im Zuge einer Antragsprüfung durch das UBA nachgefragt und müssen dann fristgerecht nachgereicht werden. Die Übergabe des Ladestellenbonus steht unter der aufschiebenden Bedingung einer positiven Prüfung des Antrags durch das UBA. Sollte eine Anrechnung nicht möglich sein, entsteht daher kein Anspruch auf einen Ladestellenbonus und kann <…> eine Rückabwicklung des Geschäftes verlangen.
Die Anrechnung von elektrischem Strom darf nur einmalig erfolgen, daher sichern Kunden/innen zu, dass sie Ihre Rechte als Begünstigte für das jeweilige Verpflichtungsjahr nur einmalig an <Partnerunternehmen> übertragen und sicherstellen, dass ein registriertes Fahrzeug kein weiteres Mal für eine Anrechnung nach KVO zur Verfügung steht oder gestellt wird.
Für eine erfolgreiche Antragstellung ist es notwendig, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung und Überprüfung durch das UBA alle Daten nach wie vor gültig sind. Deshalb werden der/die Kunde/in am Ende eines Kalenderjahres per E-Mail aufgefordert, die unveränderte Richtigkeit der von ihm/ihr bekanntgegebenen Daten zu überprüfen, allenfalls zu korrigieren oder zu bestätigen. Nur wenn die Bestätigung durch den/die Kunde/in bis spätestens 15. Jänner des Folgejahres erfolgt ist, kann beim UBA der Antrag auf Anerkennung für das bekannt gegebene Kraftfahrzeug gestellt werden. Dies ist daher eine weitere Voraussetzung für den Ladestellenbonus.
Diese AGB wie auch eine Datenschutzerklärung müssen im Zuge der Registrierung akzeptiert und bestätigt werden und sind Vertragsbestandteil.
3. Vertragsabschluss
Mit der online Bestätigung der Registrierung kommt es seitens des registrierenden Kunden/in zu einem Vertragsangebot, das <…> oder der ausgewiesene Antragsberechtigte (kurz „Vertragspartner“) durch eine Vertragsbestätigung per E-mail annimmt. Damit kommt ein gültiger, elektronisch abgeschlossener, Vertrag zustande.
Bei juristischen Personen behalten die Vertragspartner sich vor die Vertretungsbefugnis der registrierenden Person zu überprüfen und dafür einen entsprechenden Nachweis einzufordern. AGB oder spezifische Geschäftsbedingungen von juristischen Personen werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt.
Die Vertragspartner behalten sich weiter vor, ein Vertragsangebot ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages mit einem Vertragspartner besteht nicht.
4. Änderung von Daten
Mit der Registrierung hat der Kunde/in einen Benutzernamen (Emailadresse) und ein Passwort (die FIN) festgelegt. Damit kann der Kunde sich im LB anmelden und den aktuellen Status der Eingabe, der Bearbeitung und die von ihm bereits registrierten Fahrzeuge/listen einsehen. Bestimmte Änderungen der Daten können online vorgenommen werden. Kunde/innen sind verpflichtet Änderungen, wie etwa Abmeldungen von Fahrzeugen durch Änderung der eingegebenen Daten anzuzeigen. Den online Vorgaben dazu ist seitens des Kunden Folge zu leisten, um einen Ladestellenbonus zu erhalten.
5. Dauer des Vertrages und Verlängerung der Registrierung
Mit Zustellung der Vertragsbestätigung beginnt die Vertragslaufzeit und endet diese mit Ende des Folgejahres. Wird zum Beispiel am 1.5.2023 eine Vertragsbestätigung per Email zugestellt, gilt eine Vertragslaufzeit für die betroffene Fahrzeugregistrierung bis 31.12.2024, weil erst im Folgejahr eine Anrechnung der übertragenen Nachweise aus einem sog. Berichtsjahr erfolgen kann. Das Berichtsjahr ist in diesem Fall das Jahr 2023.
Mit Ablauf des Berichtsjahres erhalten Kunden/innen eine Information und die Möglichkeit, die Registrierung des Fahrzeugs für das folgende Berichtsjahr online zu verlängern (das wäre für o.g. Beispiel das Jahr 2024). Mit der Bestätigung einer Verlängerung wird ein neuer Vertragsabschlussprozess ausgelöst.
6. Haftung
Eine Haftung seitens der Vertragspartner ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Bei schuldhafter Vertragsverletzung wesentlicher Pflichten seitens der Vertragspartner ist die Haftung jedenfalls auf vertragstypische Schäden begrenzt.
7. Recht und Gerichtsstand
Österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts gilt als vereinbart, Gerichtsstand ist WIEN.
8. Sonstiges
Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bestehen nicht und bedürfen, soweit gesetzlich zulässig, der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
Sollte eine Bestimmung dieser ABG unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien werden versuchen, eine unwirksame Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt, aber wirksam ist. Dasselbe gilt für Lücken des Vertrages.
<…> ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung einzelner Vertragsleistungen aus diesem Vertrag zu beauftragen.
Stand Jänner 2023